Impressum

 

 

Siedlergemeinschaft Waldsassen e.V.  

 

§1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “ Siedlergemeinschaft Waldsassen e.V. „ nachfolgend Vereinigung genannt und schließt Inhaber von Siedlungsstellen ( Haus und Grundbesitz) und Eigenheimen (Eigentumswohnungen) im Bereich der Stadt Waldsassen und Umgebung zusammen.

Der Sitz der Vereinigung ist Waldsassen. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V. Sie wurde in das Vereinsregister eingetragen.

§2  Zweck

Zweck der Vereinigung ist die ideelle und fachliche Betreuung des in §1 bezeichneten Personenkreises, sei es durch Vermittlung  von Leistungen des Eigenheimerverandes Bayern e.V.

Die Vereinigung hat im Besonderen folgende Aufgaben:

1.   Laufende Beratung in allen Fragen des umweltfreundlichen und ökologischen Obst- und Gartenbaues         und aller sonstigen Belange die mit dem  Eigenheimbesitz zusammenhängen.

2.   Die Vermittlung und Abhaltung von Fachkursen zur Schulung und Weiterbildung der Mitglieder (Obst.-        und Gartenbau, Umwelt.- und Landschaftsschutz und sonstiger Belange).

3.   Beschaffung und Unterhaltung von Gemeinschaftsgeräten.

4.   Gewährung von Steuer- und Rechtsauskünften gemäß den Leistungen des Eingenheimerverbandes Bayern e.V.

Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3  Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung der Vereinigung.

Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann vom Hinterbliebenen, der Eigentumsnachfolger wird, fortgesetzt werden.

Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand  schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand in Zusammenwirken mit dem Beirat ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:

a)  seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist und trotz Aufforderung die Zahlung nicht leistet;

b)  die Interessen der Vereinigung und das Zusammengehörigkeitsgefühl trotz Ermahnung schädigt bzw. gefährdet;

c)  ehrlose Handlungen begeht.  

Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist innerhalb von 4  Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses verliert der Ausgeschlossene die Berechtigung an der Mitgliederversammlung  teilzunehmen, die Einrichtungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, sowie eine evtl. Mitgliedschaft im Vorstand, Beirat oder sonstige ihm übertragene Funktionen. Ausgeschiedene Mitglieder  haben keinerlei Ansprüche an des gemeinschaftliche Vermögen.  

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, sich an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlungen zu beteiligen und die  Einrichtungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, jeweils bis spätestens 28.  Februar zu entrichten. Grundsätzlich soll Zahlung durch Abbuchungszustimmung erfolgen. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Beitrag anteilig spätestens bis zum Ende des Beitrittsmonates  zu entrichten. Als Nachweis für die Beitragszahlung gilt der Beleg der Bankabbuchung oder der Überweisungsbelg.

§5

Organe der Vereinigung

1.       die Mitgliederversammlung
2.       der Vorstand mit dem Beirat

§6

Die Mitgliederversammlung

a) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

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 die Satzung

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 Bestellung und Abberufung des Vorstandes des Beirates und der Revisoren,

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 die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenbeiräten bzw. Ehrenmitgliedern,

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 die Auflösung der Vereinigung, sowie

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 die Angelegenheiten, in denen der Vorstand die Entscheidung der                                 Mitgliederversammlung anruft

b)  Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens zweimal im Jahr, oder  wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich fordert, einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche ohne Einrechnung des Versammlungstages. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mittels Veröffentlichung im Neuen Tag, Ausgabe Stiftland, soweit nicht ggf. eine schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder vorgenommen wird.

c)   Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von Punkt A.1 mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt  als Ablehnung. Beschlüsse über Punkt A.1. der Satzung sind nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gültig. Beschlüsse über die Auflösung der  Vereinigung bedürfen einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung und eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

d)  Wahlen werden mit Stimmzettel durchgeführt, wenn nicht die Mitglieder einstimmig einen anderen Abstimmungsmodus beantragen. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

e)   In allen anderen Angelegenheiten erfolgt die Abstimmung nach dem Ermessen des  Vorstandes, sofern von den Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungsmodus beantragt ist.

f)   Der Mitgliederversammlung obliegt es auch, die Höhe des Vereinsbeitrages zu beschließen

§7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)                  dem Vorsitzenden
b)                  dem stellv. Vorsitzenden
c)                  dem Hauptkassier
d)                  dem Schriftführer

zur erweiterten Vorstandschaft gehören:

a)                  der stellv. Kassier
b)                  der stellv. Schriftführer
c)                  der Gerätewart
d)                  2 Kassenrevisoren und die Beiräte je angefangene 100                                              Mitglieder 1 Beirat.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende - der stellv.  Vorsitzende – der Hauptkassier und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder von ihnen das alleinige Vertretungsrecht hat.

Im Innenverhältnis werden der stellv. Vorsitzende, der Hauptkassier und  der Schriftführer nur tätig bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden bzw. Hauptkassier.

Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, führt aber darüber hinaus bis zu einer Neuwahl die Geschäfte der Vereinigung fort.

Zu Vorstandschaftsmitgliedern können auch die volljährigen Ehegatten von Mitgliedern gewählt werden. Diese haben jedoch nur in der Vorstandschaft  Stimme.

Dem Vorsitzenden obliegt die allgemeine Leitung der Vereinigung und die Führung der laufenden Geschäfte, soweit nicht andere Vorstandsmitglieder damit betraut sind, unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse.

Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter bei Bedarf einzuberufen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Aufwandsentschädigung kann gewährt werden, es darf keine Person durch Ausgaben die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Näheres beschließt der Vorstand.

Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen  organisatorischen und der Vereinigung angehenden Fragen. Er dient ferner der Entlastung des Vorstandes.

§8

Revision

Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr durch die Revisoren  einer Prüfung zu unterziehen. Über jede Revision ist eine kurze Niederschrift anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Der Generalversammlung ist ein Revisionsbericht zu erstatten.

§9

Rechenschaftsbericht

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In der Regel ist 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Bericht des Vorsitzenden zu erstatten. Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und des Kassiers erfolgt nach Ablauf der Amtszeit.

Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und in der darauf folgenden Generalversammlung zu verlesen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§10

Auflösung der Vereinigung

Die zur Auflösung der Vereinigung einberufene Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren, welche die Auflösung abwickeln.

Das Vereinsvermögen fällt dann an die Stadt Waldsassen, die dieses ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf.

§11

Schlußbestimmung

Die Satzung tritt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.05.2001 in Kraft. 

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