Versicherungen

Versicherungen


Im Rahmen einer Mitgliedschaft im Eigenheimerverband besteht automatisch, ohne zusätzlichen Beitrag, eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung gewährt jedem Mitglied Versicherungsschutz für ein Haus mit bis zu drei vermieteten und einer eigengenutzten Wohnung oder dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung. 

Ebenfalls ohne zusätzlichen Beitrag besteht im Rahmen einer Mitgliedschaft

im Verband eine Bauherrenhaftpflichtversicherung. Über diese Versicherung

ist das Mitglied als Bauherr und / oder Bauunternehmer von Bauarbeiten

auf dem versicherten Grundstück - bei Ein- und Zweifamilienhäusern

ohne Begrenzung und bei sonstigen Bauvorhaben bis zu einer Bausumme

von 500.000.- Euro - versichert.

 

 

Mitglieder des Eigenheimerverbandes haben auch die Möglichkeit äußerst

günstige Zusatzversicherungen, wie zum Beispiel

über den Verband abzuschließen.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Haftpflichtversicherung

Die im Rahmen einer Mitgliedschaft bestehende Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung

Mit dem Haus- und Grundbesitz verbunden ist zwangsläufig ein nicht unerhebliches Risiko aus Haftpflichtansprüchen. Schadhafte Treppengeländer und -stufen, Verstöße gegen die Unterhaltungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, ungenügende Beleuchtung, mangelhafte Sicherung gegen herabfallende Gebäudeteile, das sind die häufigsten Schadensursachen, die den Hausbesitzer belasten oder sogar um seinen Besitz bringen können.

Denn nach dem Gesetz (§ 823 BGB) hat jeder für den Schaden einzustehen, den er schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat. In besonderem Maße trifft dies für den Grundstücksbesitzer zu, der für alle Schäden aufzukommen hat, die auf dem Grundstück entstehen und durch Mängel in der Beschaffenheit eines Gebäudes oder eines Bauwerks (§ 836 BGB), des Grundstückes sowie des dazugehörenden Straßen- und Wegeanteils verursacht worden sind.

Solche Schadensersatzansprüche werden durch die mit der Mitgliedschaft im Eigenheimerverband verbundene Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abgesichert. Diese Versicherung gewährt jedem Mitglied nach Maßgabe des zugrundeliegenden Kollektivvertrages Versicherungsschutz für den Fall, dass er als Eigentümer, Vermieter, Mieter, Pächter, Nießbraucher oder Verwalter eines Eigenheims, Wohneigentums oder eines sonstigen Grundstückes wegen eines Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschaden) zur Folge gehabt hat, für diese Folgen von einem Dritten wegen Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Es gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes seinen Mitgliedern den dafür erforderlichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Er hält es für seine selbstverständliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass dieser Schutz auch ausreichend ist. Die Deckungssummen betragen daher allgemein 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 100.000 Euro für Vermögensschäden.


Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht

1. als Haus- und Grundbesitzer

1.1. eines im Inland gelegenen Familienheimes (Eigenheim, Kleinsiedlung, Heimstätte oder ähnliches Anwesen)

a) mit bis zu 4 Wohnungen, wenn das Mitglied das Anwesen selbst (mit-)bewohnt,

b) mit bis zu 3 Wohnungen, wenn das Mitglied das Anwesen nicht selbst bewohnt,

oder dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit bis zu vier Wohnungen, bei denen für jede der Wohnungen eine Mitgliedschaft des jeweiligen Sondereigentümers (Wohnungseigentümers) in unserem Verband besteht, gilt auch das Haftpflichtrisiko aus dem Gemeinschaftseigentum als mitversichert, wenn keine der Wohnungen gewerblich genutzt und die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch einen gewerblichen Verwalter verwaltet wird.

1.2. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern dieses vom Mitglied und dessen Angehörigen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird;

1.3. einer im Inland gelegenen Ferienwohnung, sofern diese vom Mitglied und dessen Angehörigen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird;

1.4. eines im Inland gelegenen Schrebergartens;

1.5. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstückes, sofern dieses selbst und nicht gewerblich genutzt wird (z.B. Bauerwartungs- oder Gartenland);

1.6. der zu den in den Ziffern 1.1 bis 1.4 versicherten Anwesen gehörenden Garagen, Tiefgaragenstellplätze, Stellplätze oder Garagenhöfe;

1.7. aus Besitz und Unterhaltung der zu den versicherten Anwesen gehörenden Kinderspielplätze einschließlich der dazugehörenden Spielgeräte, auch wenn diese Kindern von Nichtmitgliedern zugänglich sind.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der dem Mitglied in seiner Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer eines unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 genannten Grundstückes obliegenden Unterhaltungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der vor dem Grundstück gelegenen Gehwege und Straßenanteile;

Ist das Mitglied Eigentümer oder Besitzer je eines unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 genannten Objektes, ist eine Mitgliedschaft ausreichend.

Besitzt ein Mitglied dagegen mehrere Objekte gleicher Art (mehrere Eigenheime, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke usw.) sind dafür entsprechend viele Mitgliedschaften erforderlich, selbst wenn die Objekte auf einem Grundstück liegen.

Gleiches gilt, wenn sich ein Objekt über mehrere Grundstücke erstreckt.

2. als Bauherr und/oder Bauunternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,Umbauten, Reparatur-, Abbruch- und Erdarbeiten) auf den unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 versicherten Anwesen bei Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Begrenzung der Bausumme und bei sonstigen Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 500.000.- Euro;

3. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

4. als Inhaber eines Kleinstgewerbebetriebes (z.B. Vermietung von Ferienwohnungen, Frühstückspensionen, Steuerhilfe, Handels- und Handwerksbetriebe) wenn

a) ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung,

b) das Gewerbe grundsätzlich auf dem versicherten Anwesen (Ziffer 1.1. mit 1.6.)
ausgeübt wird (Tätigkeiten auf fremden Grundstücken wie z.B. Liefern, Beraten oder Montage werden bis zu einem Anteil von 10% toleriert),

c) mit Ausnahme von unmittelbaren Familienangehörigen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kindern) keine Angestellten oder Arbeiter beschäftigt werden und

d) die Bruttojahresumsatzsumme 30.000.- Euro nicht übersteigt.

Bei Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 25 kWp ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Einspeisung von elektrischer Energie in öffentliche Stromnetze und aus sich daraus ergebenden Versorgungsstörungen mitversichert.


Kein Versicherungsschutz besteht

  • für Hausgrundstücke mit mehr als drei bzw. vier Wohnungen,
  • bei Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, sofern dieses Haftpflichtrisiko nicht gemäß Ziffer 1.1 als mitversichert gilt,
  • für gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinstgewerbebetrieb im Sinne von Ziffer 5 handelt,
  • für zu gewerblichen Zwecken vermietete oder verpachtete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
  • aus der Lagerung von Heizöl,
  • aus der Bauherrenhaftpflicht für nicht versicherte Baumaßnahmen,
  • für den Hausrat,
  • für Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden sowie
  • aus der Haltung von Hunden.

Für alle diese nicht abgesicherten Risiken können auf Wunsch preisgünstige Zusatzversicherungen vermittelt werden. Nähere Auskünfte hierüber erhalten Sie von unserem Versicherungsbüro (089 / 307 36 62).

Bei Eintritt eines Schadens muss dieser unverzüglich unserem Versicherungsbüro gemeldet werden. Die Schadensmeldung ist online über die Homepage der Eigenheimerversicherung möglich. Ist kein Internetzugang verfügbar, kann ein Formular für die Schadenanzeige auch telefonisch (089 / 307 36 62) angefordert werden. Bei der Schadensmeldung ist die Versicherungsschein-Nr. 36249254/FK anzugeben.

Dem Versicherten wird in seinem eigenen Interesse dringend angeraten, Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten zu vermeiden, insbesondere keine Schuldanerkenntnisse oder sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und nicht in eine laufende Schadensregulierung einzugreifen.

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Mitglied als Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die Versicherung den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf ihre Kosten. Der Versicherungsnehmer hat die Prozessführung der Versicherung zu überlassen, dem von ihr bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder der Versicherung für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat er, ohne die Weisung der Versicherungsgesellschaft abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Wer ein Haus bauen, umbauen, modernisieren oder renovieren will, ist einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Um vor diesen Haftungsrisiken geschützt zu sein, besteht im Rahmen einer Mitgliedschaft im Eigenheimerverband Bayern e.V. ohne zusätzliche Prämie auch eine Bauherrenhaftpflichtversicherung, für Baumaßnahmen auf dem versicherten Anwesen bei Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Begrenzung der Bausumme und bei sonstigen Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 500.000.- Euro.

Gefahren für die Umgebung und die mit der Baustelle in Berührung kommenden Personen beginnen schon vor dem ersten Spatenstich (z.B. mit dem Einrichten der Baustelle oder dem Stapeln von Material) und reichen über die Bauausführung bis zu den Aufräumarbeiten.

Der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens ist grundsätzlichverpflichtet, die von der Baustelle ausgehenden Gefahren für Dritte abzuwenden und für die nötigen Schutz- und Unterhaltungsmaßnahmen zu sorgen (allgemeine Verkehrssicherungspflicht). Dabei ist ohne Bedeutung, dass neben dem Bauherrn auch noch andere Personen, wie zum Beispiel die bauausführenden Handwerker, verkehrssicherungspflichtig sind. Dieser Umstand kann im Schadensfall allenfalls zu einer Ausgleichungspflicht zwischen den am Bau Beteiligten führen.

Führt ein Bauherr Arbeiten in eigener Regie aus, wächst sein Haftungsrisiko sogar noch erheblich, da er rechtlich gesehen zum Unternehmer wird und ihm dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegt. Ob der Bauherrfachkundig ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Die Bauherrhaftpflichtversicherung bietet dem Bauherrn Versicherungsschutz, wenn gegen ihn in seiner Eigenschaft als Bauherr und / oder Bauunternehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten (Nachbarn, Mieter, Passanten etc.) Schadenersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemacht werden.

Die Deckungssummen in der Bauherrenhaftpflichtversicherung betragen 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 100.000 Euro für Vermögensschäden.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die während der gesamten Bauzeiteintretenden Schadenereignisse und endet grundsätzlich erst mit der Bauabnahme.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung besteht im Rahmen einer Mitgliedschaft automatisch, ohne dass es hierfür eines besonderen Antrages bedarf. Der Beginn der Bauarbeiten muss auch nicht gesondert angezeigt oder gemeldet werden.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist und ersetzt auch keine Unfallversicherung! Auf der Baustelle mitarbeitende Nachbarn, Freunde und Bekannte müssen aus diesem Grunde in jedem Fall bei der zuständigen Bauberufsgenossenschaft angemeldet werden.

Rechtschutzversicherung

Seit dem 1. Januar 2022 besteht eine ARAG Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung für Objekte, für die eine Mitgliedschaft im Eigenheimerverband Bayern e.V. besteht.

Durch das Eigentum an Immobilien, einem Schrebergarten oder einem unbebauten Grundstück ergeben sich nicht selten Konflikte mit Nachbarn, Behörden oder anderen Parteien. Um trotz aller Überraschungen dabei entspannt zu bleiben, können Sie ab Januar 2022 auf die Leistungen der ARAG SE zurückgreifen.

 

  • Was ist versichert?
    Versichert sind die inländischen Objekte, für die eine Mitgliedschaft im Eigenheimerverband Bayern e.V. besteht. Diese können sein:
    • ein Haus- oder Wohneigentum mit bis zu vier Wohnungen, wenn das Mitglied das Anwesen selbst bewohnt/mitbewohnt,
    • bis zu drei Wohnungen, wenn das Mitglied das Anwesen nicht selbst bewohnt,
    • eine Eigentumswohnung,
    • ein selbst genutztes Wochenendhaus oder eine selbst genutzte Ferienwohnung, wenn diese vom Mitglied oder dessen Angehörigen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden,
    • ein Schrebergarten oder
    • ein unbebautes Grundstück.

    Handelt es sich um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft gibt es eine besondere Regelung. Hier ist das genannte Sondereigentum versichert, nicht die Eigentümergemeinschaft selbst.

    Die Garagen, Stellplätze und dergleichen, die zum versicherten Objekt gehören und von dem dort wohnenden Mitglied selbst genutzt werden, sind mitversichert.

    Gleiches gilt für das Eigentum oder Miteigentum an Privatstrassen oder Zuwegen, die der Erschließung der versicherten Immobilie dienen.


Welche Leistungen können berechtigte Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Wohnungs- und Grundstückeigentümer für ein versichertes Objekt in Anspruch nehmen?

 

  • ARAG JuraTel
    Besteht für ein Mitglied ein Beratungsbedürfnis, kann das ARAG JuraTel rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Rechtsfrage beantwortet ein auf das Rechtsgebiet spezialisierter und in Deutschland zugelassener Anwalt zu allen Rechtsfragen, auf die deutsches Recht anwendbar ist, sofort per Telefon.
     
  • Mediationsverfahren
    Darüber hinaus stellt die ARAG Mitgliedern den Rechtsschutz für Mediationsverfahren zur Verfügung. Dies gilt für Konflikte mit Nachbarn in Grundstücksangelegenheiten oder für Konflikte mit Behörden (z.B. Bauvorhaben, Umweltproblemen). Eine Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten – des Mediators – eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Sie haben zum Beispiel Ärger mit Ihrem Nachbarn, sind aber daran interessiert, dass der Streit möglichst friedlich beigelegt wird. Dann kann eine Mediation zur Schlichtung beitragen.
     
  • Rechtskostenschutz
    Versicherungsschutz wird dem Mitglied in der Eigenschaft als Eigentümer des versicherten Objektes für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für Ereignisse gewährt, die nach dem 1.1.2022 erstmalig eintreten. Hierfür besteht keine Wartezeit.

    Der Versicherungsschutz besteht im

    a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.

    Typische Leistungsfälle betreffen den Streit wegen Belästigung durch Lärm und Ruß oder Bäume und Sträucher. Andere Beispiele sind Grenzstreitigkeiten, Streitigkeiten aus dem Wegerecht oder wasserrechtlichen Vorschriften.

    b) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Darin enthalten ist auch die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mitglieds wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.

    Beispielhafte Leistungsfälle sind Streitigkeiten wegen der Grundsteuer, der Abwasser-, der Straßenreinigungs- oder der Abfallbeseitigungsgebühren.

    c) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Mitglied ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Mitglied dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass das Mitglied vorsätzlich gehandelt hat.
    Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

    Wird dem Mitglied beispielsweise der Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens gemacht, z.B. in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung aufgrund einer Streupflicht oder einer Gewässerverunreinigung, hilft die ARAG.

    d) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.

    Die ARAG hilft hier, wenn sich das Mitglied gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit wehren muss, z.B. wegen des Vorwurfs von Lärm- oder Geruchsbelästigung.

     
  • Welche Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen bestehen im Rechtsschutzfall?
    Die ARAG leistet je Rechtsschutzfall bis 500.000 €.

    Ausnahmen bestehen bei der Interessenwahrnehmung des Mitglieds im Zusammenhang mit nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen im Privatrecht sowie rechtlichen Auseinandersetzungen mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall 2.000 €.

    Die ARAG trägt die Kosten des Mediators mit bis zu 500 € je Mediation beziehungsweise bis zu 1.000 € je Mitglied und Versicherungsjahr.

    Grundsätzlich besteht im Rechtsschutzfall eine Selbstbeteiligung für das Mitglied in Höhe von 300 €. Bei nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen im Privatrecht beträgt diese abweichend 500 Euro je Rechtsschutzfall. Wird der Rechtsschutzfall dort schon im außergerichtlichen Bereich abgeschlossen, reduziert sich die Selbstbeteiligung des Mitglieds auf 350 €.

    Ein Sonderfall besteht bei sogenannten Streitgenossenschaften, wenn Rechtsschutzfälle bei mehreren Mitgliedern eintreten, die auf der gleichen oder gleichartigen Ursache beruhen, in einem rechtlichen, zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und gegen identische Gegner gerichtet sind. Hier trägt die ARAG die Kosten bis zur Höhe der auf das Mitglied entfallenden Kosten, die für ein gemeinschaftliches Verfahren der Streitgenossenschaft entstehen würden. Die Selbstbeteiligung reduziert sich in diesem Fall je Mitglied um die Hälfte und entfällt ganz, wenn ein einziges Musterverfahren anstelle mehrerer Einzelverfahren durchgeführt wird.

    Keine Selbstbeteiligungen entstehen bei der Nutzung von ARAG Juratel oder einer Mediation.

 


Wenn Sie sich für näheres interessieren:

Bayerischer Eigenheimerverband e.V.

Schleißheimer Straße 205a, 80809 München

Telefon (089) 305960, Fax (089) 305970

 

 
 

Zurück